Wer muss bei Tankstellen-Prüfungen was nachweisen?

Uns wurde die Frage gestellt: „Welche Nachweise brauche ich für die Tanktechnik?“ Den ersten Teil der vielschichtigen Antworten lesen Sie bitte in der -> Newsticker-Meldung vom 09.09.21. Ergänzend dazu die Antwort auf die Frage: „Wer muss bei Tankstellen-Prüfungen was nachweisen?“    

Der Eigentümer

Der Eigentümer der Tankstelle ist dem Arbeitgeber an der Tankstelle gleichgestellt, wenn es um die Sicherheit für Mensch und Technik an der Tankstelle* geht. Diese „Gleichstellung in der Verantwortung“ hat der Gesetzgeber in die BetrSichV/GefStoffV aufgenommen, damit der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Anlage (Tankstelle) den Arbeitgeber in Sachen Sicherheit nicht alleine stehen lässt. Der Arbeitgeber an der Tankstelle kann die notwendigen Maßnahmen nicht vollständig überblicken, weshalb er vom Eigentümer die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Anlagen- und Arbeitssicherheit erhält.

Der Arbeitgeber

Arbeitgeber/innen** an der Tankstelle heißen i.d.R. Pächter, Stationär, Tankstellen-Partner oder Retailer. Sie müssen nachweisen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen für die Arbeits- und Anlagensicherheit an der Tankstelle erfüllen. Dies gilt unabhängig davon, ob bzw. welche Unterlagen sie hierfür vom Eigentümer erhalten. Sofern sie nicht wissen, was sie wann und wie für die Sicherheit der Tanktechnik zu tun haben, müssen sie sich zunächst beim Eigentümer oder bei Bedarf bei BG, Behörden, ZÜS oder uns informieren.

Der Auftragnehmer für Arbeiten an der Tanktechnik

Der Auftragnehmer für Arbeiten an der Tanktechnik muss ein Fachbetrieb sein. Der Auftragnehmer muss nachweisen, dass er über die besonderen Kenntnisse verfügt, um Arbeiten an der überwachungsbedürftigen Tankstelle oder gefährliche Arbeiten - auch außerhalb der Betankungsanlage - ausführen darf. Der Auftraggeber/Eigentümer muss diese Nachweise spätestens nach 2 Jahren erneut anfordern.

Die Nachweise für Anlagen- und Arbeitssicherheit

Die erforderlichen Dokumente zum vorschriftengemäßen und sicheren Betrieb der Tankstelle sind überschaubar. Zur besseren Übersicht unterteilen wir in drei Nachweis-Typen:

  • Nachweis für Anlagensicherheit durch Eigentümer
    Der Eigentümer muss sicherstellen, dass zur ZÜS-Prüfung folgende Dokumente vorliegen: Aktuelles Explosionsschutz-Dokument, Nachweise für jährliche Funktionskontrolle und System für Arbeitsfreigabe/-erlaubnis bei gefährlichen Arbeiten. Diese Unterlagen müssen zu den ZÜS-Prüfungen vorliegen. Die erforderlichen Vordrucke/Nachweise sind im Ordner 1 unserer BetrSichV-Doku.
  • Nachweise für Arbeitssicherheit durch Arbeitgeber
    Der Arbeitgeber an der Tankstelle muss seine gesetzlichen Pflichten für die Arbeitssicherheit, d.h. den sicheren Betrieb der Tankstelle mit folgenden Unterlagen nachweisen: Gefährdungsbeurteilungen für die Verwendung der Tanktechnik, regelmäßige Kontrollen der Tankstelle sowie Unterweisungen der Beschäftigten für die Verwendung der Tanktechnik und Verhalten bei Not- und Unfällen. Die erforderlichen Vordrucke zur Nachweisführung stellt der Eigentümer i.d.R. zur Verfügung und sind im Ordner 2 unserer BetrSichV-Doku enthalten.
  • Nachweise für Sicherheit bei Arbeiten durch Fremdfirmen
    Der Tankstellen-Eigentümer bzw. der Auftraggeber für gefährliche Arbeiten an der Tankstelle sind dafür verantwortlich, dass die Fremdbeschäftigten vorschriftengerecht und sicher arbeiten. Die hieraus resultierenden gesetzlichen Pflichten kann der Tankstellen-Eigentümer oder -Pächter nicht überblicken. Deshalb delegiert der Tankstellen-Eigentümer (als Auftraggeber) seine BetrSichV-Aufgaben an den Auftragnehmer. Dies können Sie schnell und einfach mit zwei Nachweisen erledigen, die im Ordner 3 unserer BetrSichV-Doku sind.

Aktualisierte BetrSichV-Dokumente

Spätestens bis November 21 sind unsere BetrSichV-Doku für die unterschiedlichen Kraftstoffe vollständig aktualisiert. Sobald fertig, können Sie die Anfrage-Vordrucke im -> Newsticker mit weitergehenden Infos downloaden. Den Hinweis versenden wir auch per -> E-News. Wir bitten um Verständnis, dass wir aufgrund der Ferienzeit vorherige Anfragen nicht beantworten können.

* mit „Tankstelle“ bezeichnen wir i.d.R. die Tanktechnik: im Vorschriften-Deutsch „die erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Tankstelle oder Gasfüllanlage gemäß § 18 (1) Ziff. 3 +6)“

** Wir sind der Auffassung, dass unsere Texte besser lesbar sind, wenn auf die Nennung beider Geschlechter meist verzichtet wird und bitten um Ihr Verständnis, damit die Inhalte leichter verstanden werden können.

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