Sie dürfen Füllflächen wieder mit FD-Beton bauen

Sie dürfen Füllflächen wieder mit FD-Beton bauen

Bereits mit dem Erlass IV-7-080071 2104 vom 09.09.20 hatte das NRW-Umwelt-Ministerium die alte TRwS-Regelung wieder eingeführt - wie wir bereits in der TANKSTOP-Ausgabe 06/2020 (Seite 60) berichteten. Wie mit News vom 18.02.21 avisiert Folgendes:

Kurz gesagt:

Erfreulicherweise hat das BMU einen Schluss-Strich durch die unsägliche Beton-Anforderung B30/37 (laut derzeit noch gültiger TRwS 781) gezogen. Füllflächen dürfen wieder aus dem kostengünstigen und leicht zu beschaffenden FD-Beton (ohne Fugenumläufigkeit) gebaut werden.

Nachstehend die vollständige BMU-Antwort auf die Frage „Muss bei Dichtflächen von Tankstellen für Otto- und Dieselkraftstoffe eine Fugenumläufigkeit berücksichtigt werden?

„Abfüllflächen von Tankstellen aus einem flüssigkeitsdichten Beton (FD-Beton) sind so zu planen und zu errichten, dass die charakteristische Eindringtiefe von Kraftstoffen im Beton die vorhandene Fugentiefe und somit die durch den Fugendichtstoff geschützte Fugenflanke rechnerisch nicht überschreitet. Damit soll ein eventuelles Austreten von Kraftstoffen unterhalb der Fuge ausgeschlossen werden. Da die rechnerische Eindringtiefe von Kraftstoffen in einem FD-Beton größer als die Fugentiefe typischer Polysulfidfugen ist, wurden in Zusammenhang mit der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 781 besondere Anforderungen zur Fugenumläufigkeit erhoben.

In einem Forschungsvorhaben der Deutschen wissenschaftlichen Gesellschaft für Erdöl, Erdgas und Kohle (DGMK) wurde das Verhalten der Fugenumläufigkeit praxisnah an Probekörpern untersucht und ausgewertet. Dabei konnte festgestellt werden, dass trotz größerer Eindringtiefen als die geschützte Fugenflanke seitlich aus den ungeschützten Bereichen kein Kraftstoff als Flüssigkeit austritt. Ergänzende Untersuchungen haben gezeigt, dass sich im Fugenspalt ein Kraftstoffdampf/Luftgemisch bilden kann (DGMK Forschungsbericht 822 Fugenumläufigkeit bei Ortbeton an Tankstellen, Hamburg 2020). Diese Dampfphase, auf die bei flüssigen wassergefährdenden Stoffen nach AwSV nicht speziell einzugehen ist, hängt jedoch in hohem Maße von den Versuchsbedingungen (zum Beispiel keine Verdampfungsverluste in die Atmosphäre) und den Verhältnissen vor Ort (zum Beispiel Feuchtigkeitsgehalt des Betons) ab, so dass der Forschungsbegleitkreis zu dem abschließenden Ergebnis kam, dass von einem Austritt wassergefährdender Stoffe in die Umwelt nicht ausgegangen werden kann.

Diese Aussage gilt lediglich für normgerechte Ottokraftstoffe, nicht für andere wassergefährdende Stoffe. Bei viskoseren und weniger leichtflüchtigen Medien als Ottokraftstoffen, wie Dieselkraftstoff, ist die Eindringtiefe und der Effekt der Verdampfung geringer, sodass bei Verwendung von FD-Beton und dafür zugelassenen Fugendichtstoffen die Flächen rechnerisch als dicht anerkannt sind (Nachweis der Fugenumläufigkeit gegeben).

Aufgrund dieser Erkenntnisse besteht keine Besorgnis einer nachteiligen Veränderung der Eigenschaften von Gewässern, wenn der Beton und die Fuge ordnungsgemäß ausgeführt sind, eine Fugenumläufigkeit aber nicht gesondert berücksichtigt wurde.“

Unter www.bmu.de/ finden Sie den Text -> Service -> Häufige Fragen (FAQ) -> Anlagensicherheit oder direkt unter:

https://www.bmu.de/faqs/anlagensicherheit/#:~:text=Muss%20bei%20Dichtfl%C3%A4chen%20von%20Tankstellen,Dieselkraftstoffe%20eine%20Fugenuml%C3%A4ufigkeit%20ber%C3%BCcksichtigt%20werden%3F&text=Erg%C3%A4nzende%20Untersuchungen%20haben%20gezeigt%2C%20dass,an%20Tankstellen%2C%20Hamburg%202020

 

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