PTB warnt vor eventuell fehlerhaftem Einbau der Gasrückführpumpe SG 0008 A

Diese News ist nicht mehr gültig – siehe News vom 23.03.2016!

Wir können nicht überprüfen, ob bzw. welcher Zapfsäulen-Hersteller die Gasrückführpumpe SG 0008 A von Busch Produktions GmbH (zukünftig auch unter „TST electronics GmbH“) auf dem deutschen Markt einsetzen will oder bereits einsetzt. Wir empfehlen, diese Info Ihrem Zapfsäulen-Lieferanten mit folgenden sinngemäßen Worten zu mailen:

„Wir gehen davon aus, dass die in der nachstehenden PTB-Info genannten Gasrückführungspumpen nicht in unseren von Ihnen bezogenen Zapfsäulen verbaut sind. Sollten Sie diese GRF-Pumpen eingebaut haben oder einbauen wollen, setzen wir voraus, dass der Einbau der zusätzlichen Flammendurchschlagsicherung laut PTB-Info – genauso wie alle weiteren Ex-Schutzanforderungen – Beachtung finden.“

Die seit 30.11.2015 gültige TRBS/TRGS „Tankstellen“ können Sie - wie alle anderen wichtigen Tankstellen-Vorschriften - anklicken unter Forum Tankstellen -> Aktuelles -> Vorschriften.

Save the date – Termine für Weiterbildung blockieren:

  • 19./20. Oktober 2016, Fulda
    Kurs für Basiswissen: Tanktechnik und -Vorschriften in der Praxis mit Schwerpunkt BetrSichV und TRBS 3151
  • 07./08. Dezember 2016
    Kurs / Workshop für Profis: Betriebssicherheitsverordnung 2015 - BetrSichV - Umsetzung der neuen BetrSichV an Tankstellen in der Praxis

Mehr über die Termine in Kürze unter -> Branchentreffen-> Kurse 2016 – Umsetzung der neuen Betriebssicherheitsverordnung.

Edmund Brück
Forum Tankstellen Beratung GmbH
Salzgitter, 16.02.2016


Und hier der PTB-Text:

Betreff: Gasrückführpumpe

In der TRBS 3151/TRGS 751 wird in Nummer 4.1.11 Absatz 7 Satz 1 gefordert, dass ein "ein Flammendurchschlag von einem Zapfventil sowohl zu einem anderen Zapfventil als auch zum Lagerbehälter verhindert wird". Nach Satz 2 dieses Absatzes wird daher in jeder Gasrückführleitung vom Zapfventil zur gemeinsamen Sammelleitung eine Flammendurchschlagsicherung gefordert. Auf diese Flammendurchschlagsicherung kann nach Satz 3 verzichtet werden. Dort steht: "Als Flammendurchschlagsicherung gemäß Satz 2 gelten auch als Schutzsystem geprüfte Gasrückführpumpen".

In der Vergangenheit waren alle Gasrückführpumpen nicht nur als explosionsgeschütztes Gerät geprüft worden, sondern auch als autonomes Schutzsystem (Verhinderung eines Flammendurchschlags bei Zündung am Zapfventil in die Gassammelleitung).

Im vergangenen Jahr ist die Firma Busch Produktions GmbH an die PTB herangetreten und hat sich eine Gasrückführpumpe bescheinigen lassen. Dabei wurde die Prüfung auf Wunsch von Busch Produktions GmbH auf die Zündquellenfreiheit des Gerätes beschränkt. Diese Pumpe ist nicht als autonomes Schutzsystem geprüft worden. In Kürze wird es für diese Pumpe eine Umschreibung auf die Firma TST electronics GmbH geben (Busch gibt die Verkaufsrechte weiter, ist aber der eigentliche Hersteller der Pumpe, aber nicht der Inverkehrbringer).

Es handelt sich um die Gasrückführpumpe SG 0008 A.

Diese Gasrückführpumpe darf in Abgabeeinrichtungen für Ottokraftstoffe eingesetzt werden, da sie die erforderliche Zündquellenfreiheit besitzt (Gerätekategorie 1/2G, somit an Zone 0 in der Gasrückführleitung als auch in Zone 1 innerhalb der Abgabeeinrichtung einsetzbar). Jedoch hat diese Pumpe keine Zulassung als autonomes Schutzsystem und erfüllt somit nicht die Anforderungen in Nummer 4.1.11 Absatz 7 Satz 3 der TRBS 3151/TRGS 751.

Daher ist es zwingend erforderlich, dass zwischen Zapfventil und Einleitung in die Gassammelleitung eine zusätzliche Flammendurchschlagsicherung zu installieren ist, um einen Flammenrückschlag vom Zapfventil in die Lagertanks als auch zum benachbarten Zapfventil zu verhindern.

Ich bitte Sie, diese Information bei der Planung und dem Betrieb der Tankstellen zu beachten.

Dr.-Ing. Dirk-Hans Frobese
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Fachbereich 3.7 "Grundlagen des Explosionsschutzes"

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