Neue VAwS: Vorsicht Fallen!

Neue VAwS: Vorsicht Fallen!

Kurz gesagt:

Lassen Sie sich nicht irritieren. Zwar sind evtl. Hinweise auf eine Verschärfung der wasserrechtlichen Anforderungen formaljuristisch richtig, aber vom Gesetzgeber nicht gewollt, d.h.

  • Gasrückführungsleitungen waren und bleiben einwandig.
  • Heizöl EL und Diesel waren und bleiben WGK 2. 

Im diesjährigen 

-> Programm zum FORUM Tankstellentechnik 2017

werden alle Fragen* beantwortet, die mit den neuen Vorschriften für Tankstellentechnik und Kraftstoffe verbunden sind. Speziell zur neuen AwSV und TRwS 781 beachten Sie bitte den Abschnitt „Die Neuerungen im Wasserrecht“ im Programm (beim Klick auf die blaue Schrift).

Zu den beiden Themen:

1. Sanierung und Neu-/Umbau von Gasrückführungsleitungen

Uns liegen Infos vor, dass Fachbetriebe Angebote für die Sanierung einwandiger Gasrückführungsleitungen zurückziehen und stattdessen die Ausführung in doppelwandiger Version anbieten. Begründung: Ablösung der bekannten VAwS der Länder durch die -> neue AwSV.

In der Tat ist die Formulierung in § 21 Abs. (2) Nr. 1 AwSV, dass „unterirdische Rohrleitungen zum Befördern flüssiger oder gasförmiger wassergefährdender Stoffe“ immer „doppelwandig“ ausgeführt sein „müssen“, eine Verschärfung der bisherigen Anforderungen. Dies war jedoch nicht beabsichtigt! Vielmehr soll alles bleiben, „wie es war“. Was ist zu tun:

Die Behebung des Mangels, der von VAwS- bzw. AwSV-Sachverständigen (SV) festgestellt wurde, ist an den SV (und die Behörde) zu melden. Wir empfehlen, die Reparatur von Leitungen für die Gasführung oder -pendelung mit dem sinngemäßen Vermerk zu bestätigen, dass „die Sanierung in der bekannten und zugelassenen Ausführung erfolgte“.

Bei Neu- oder Umbauten empfehlen wir folgenden sinngemäßen Hinweis beim Antrag auf Baugenehmigung: „Entsprechend der Übereinkunft des BMUB mit den Ländern bitten wir um die Erteilung einer Ausnahme (gemäß § 16 Abs. 3 AwSV), zur einwandigen Ausführung der Gasrückführ- und Gaspendelleitungen. Zu Umbauten sollten Sie auch den Kommentar über „wesentliche Änderungen“ laut § 2 (31) AwSV beachten.

2. Heizöl EL und Diesel waren und bleiben WGK 2

Mit der neuen AwSV wird die Einstufung nach der CLP-Verordnung (H-Sätze) als Basis für die Ermittlung der Wassergefährdungsklassen (WGK) eingeführt. Für Gasöle (Heizöl EL, Diesel) würde die Anwendung des Bewertungspunkte-Schemas auf Basis der CLP-Einstufung zu einer Erhöhung der derzeitigen WGK 2 führen. MWV und UNITI hatten Ende Juni 2017 einen Antrag zur Beibehaltung der WGK 2 beim Umweltbundesamt (UBA) eingereicht, den das UBA bestätigte: Unverändert gilt WGK 2 für Heizöl EL und Dieselkraftstoff auch nach Inkrafttreten der AwSV. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an o.g. Verbände.

Edmund Brück
FORUM Tankstellen Beratung GmbH

* Falls Sie wissen wollen, was unter „alle Fragen“ zu verstehen ist, lesen Sie bitte die News „Die Zukunft Ihrer Tankstellentechnik steht zur Disposition!“

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