„Das ist doch Behörden-Wahnsinn!“, ein Aufschrei des Entsetzens zur Umsetzung der 21. BImSchV ab 1. Januar 2019

„Das ist doch Behörden-Wahnsinn!“ entfuhr es meinem Kunden und er ereiferte sich weiter: „Das wäre doch genauso, wenn mir die Behörde schreibt, dass ich im kommenden Jahr meine Oma exekutieren muss, weil der Name des Geburtsorts in Ihrem Pass ab 2019 falsch ist. Dieser wurde in 2014 geändert und jetzt ist meine putzmuntere Oma nun leider mal über!“

Sein englischer Humor beschreibt drastisch die Situation, was Tankstellenbetreibern in 2019 mit alten, aber einwandfrei funktionierenden Zapfsäulen passieren kann.

Was ist geschehen und was ist zu tun?

In Deutschland müssen die Ottokraftstoff-Dämpfe bei der KFZ-Betankung in den Lagertank zurückgesaugt werden. Dies ist seit 1993 in der 21. BImSchV geregelt (sog. Gasrückführungs-, GRF/ÜGR- oder Saugrüssel-Verordnung). Newsticker-Leser und Teilnehmer an unseren Weiterbildungen kennen die Regelung in der 21. BImSchV. In -> § 3 Abs. 2 wurde bereits am 18.08.14 (BGBl. I S. 1453, 1454) festgelegt, dass an Tankstellen eine (neue) Prüfbescheinigung des (Zapfsäulen-)Herstellers vorliegen muss, in der die Prüfung der Gasrückführung nach dem Verfahren gemäß Nummer 5.2 der DIN EN 16321-1, Ausgabe Dezember 2013, bescheinigt wird.

Falls Sie von Ihrem Zapfsäulenhersteller oder Kontraktor nicht schon vor einiger Zeit informiert wurden, dass Ihnen die (neue) Bescheinigung gemäß Nummer 5.2 der DIN EN 16321-1 für die eingebauten Pumpen nicht nachgereicht wird, und Sie bis dato nichts unternommen haben, stehen Sie mit dem Rücken an der Wand. Denn die bisher gültige Prüfbescheinigung gemäß VDI-Richtlinie (VDI 4205 Blatt 4, Ausgabe August 2005) darf laut Übergangsregelung in -> § 10 der 21. BImSchV bei der nächsten Prüfung durch ZÜS oder Behörden nicht mehr anerkannt werden. Sie werden also die alten Gasrückführungen oder sogar die gesamte Säule in Kürze nicht mehr verwenden dürfen. Darüber hinaus müssen Sie mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß § 9 Nr. 2 der 21. BImSchV rechnen.

Allerdings können Sie evtl. noch eine Gnadenfrist rausschinden, indem Sie umgehend einen Einzelausnahmeantrag auf Fristverlängerung gemäß § 7 der 21. BImSchV stellen. Wie Sie das erreichen, erfahren Sie

Noch ein Wort zum „Behörden-Wahnsinn“:

Mit diesem Wort schlägt man den Hund und meint den Herrn. Der Wahnsinn geht nicht von den ZÜS oder Behörden aus, denn die müssen nur „vollstrecken“, was unser Gesetzgeber ohne triftigen Grund verlangt. Die EN-Prüfbescheinigung für Gasrückführungen ist so überflüssig wie ein Kropf, weil dadurch die Gasrückführungen nicht besser oder sicherer werden. Das Kind hat jetzt nur einen neuen Namen. Allerdings können die Behörden (und ZÜS) den „Gesetzgeber-Unsinn“ abfedern, indem sie großzügig den Anträgen auf Einzelausnahme nachkommen. Ansonsten müssten sie sich den Vorwurf gefallen lassen, eine völlig sinnlose und unnötige Wertevernichtung zu verlangen. 

FAZIT:

Falls Sie noch nichts zur 21. BImSchV unternommen haben, sollten Sie kurzfristig handeln, um erheblichen Ärger und unnötige Kosten zur kommenden Gasrückführungsprüfung zu verhindern. Von „Behörden-Wahnsinn“ kann keine Rede sein, weil sich die ZÜS, Behörden und alle Beteiligten nun mal an eine Übergangsfrist zu halten haben - und die ist seit 4 Jahren bekannt. Da ändert auch die Festlegung nichts, dass unser Gesetzgeber offensichtlich auch in diesem Fall den Bezug zur Realität verloren hat. Aber was ist das schon gegen den „Diesel-Wahnsinn“?

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