Antworten auf unsere News vom 1. April 2019

Mit unserer News -> vom 1. APRIL 2019 schickten wir viele Newsticker-Leser in den April. Die drei witzigsten bzw. kuriosesten Reaktionen können Sie -> hier nachlesen.

Unser AdBlue-Scherz zeigt, dass Vorschriften nicht einfach hingenommen werden sollten. Allerdings liegen Witz und Wahrheit auch in diesem Fall nicht weit auseinander:

Die Vorschriften zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten gelten auch für AdBlue, weil es nun mal eine WGK1-Flüssigkeit ist. Deshalb dürfen auch geringe Mengen nicht in die Kanalisation, ins Erdreich oder in Gewässer geraten. Gleichzeitig kann man ins Feld führen, dass ein Liter AdBlue „genauso ungefährlich“ ist wie 3-5 Liter Urin.

Wir werden auf das Thema „Lagerung von AdBlue-Kanistern an Tankstellen“ in Kürze zurück kommen, weil wir bereits von mehreren Seiten auf die Notwendigkeit von Auffangwannen unter Verkaufswagen mit AdBlue angesprochen wurden.

Tankstellen-Verantwortlichen werden wir in diesem Jahr noch praxisbezogener und noch alltagstauglicher als bisher bewährte Maßnahmen und Mittel zur kostenbewussten Vorschriftenerfüllung an die Hand geben. Mehr dazu demnächst im Newsticker!

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