Ärger mit dem Eichamt vermeiden – neue Eichverordnung beachten
Aufgrund des Kurz-Beitrags im -> bft-Magazin TANKSTOP (Seite 50/51) wurden uns Fragen gestellt, die wir gern beantworten:
1. Eingabeseite der Verwenderanzeige nach § 32 MessEG
Falls Sie sich um die wiederkehrenden Eichungen Ihrer Zapfsäulen selbst kümmern wollen, können Sie Ihrer Anzeigepflicht nach § 32 MessEG im Internet nachkommen -> Eingabeseite der Verwenderanzeige nach § 32 MessEG
2. Literaturhinweise
Beim Klick auf den Link unter 1. finden Sie weitere nützliche Hinweise:
- Kurz-Info zur Anzeigepflicht nach § 32 MessEG
- Übersicht über Anwendungsbereich und Ausnahmen von MessEG und MessEV
- Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen
- Der Google-Link Informationen für Verwender von Messgeräten zur Anzeigepflicht nach § 32 MessEG führt zu weiteren Literaturhinweisen.
3. Instandsetzer mit gültiger Befugnis finden
Falls Sie sich nicht mit dem Eichrecht beschäftigen wollen, können Sie einen Instandsetzer in Deutschland mit gültiger Befugnis aus der Liste der deutschen Eichbehörden raussuchen und diesen mit der Nachhaltung der Eichtermine etc. beauftragen.
4. Instandsetzer mit bestem Preis-Leistungsverhältnis finden
Wenn Sie wissen wollen, was in Ihrer Anfrage und in einem Service-Vertrag mit Ihren Instandsetzer stehen sollte, um das beste Preis-Leistungsverhältnis heraus zu bekommen, dann fragen Sie bitte uns.
Egal, wozu Sie sich entscheiden:
Ihre im kommenden Jahr zur Prüfung fälligen Zapfsäulen müssen spätestens „10 Wochen vor Ablauf der Frist“ beim Eichamt angemeldet sein – sonst schmeißen Sie Geld zum Fenster raus. Also bis spätestens Anfang Oktober 2016 sollten Sie sich entscheiden – wir empfehlen:
Vergeuden Sie keine Zeit mit §§ - verdienen Sie einfach mehr €€.
Edmund Brück
Forum Tankstellen Beratung GmbH
Salzgitter, 22.02.2016
P.S.: Dieser Beitrag entstand mit freundlicher Unterstützung von
- Sabine Klimke, www.tokheim.com/de
- Thomas Schenk, www.topteq.de